Die Erhöhung der Mehrwertsteuer – Für welche Produkte gilt sie nicht? 

Die Erhöhung der Mehrwertsteuer im kommenden Jahr um drei Prozentpunkte auf 19 Prozent ist beschlossene Sache. Wird diese Erhöhung komplett an den Kunden weitergegeben, steigen die Preise – nach den derzeitigen ökonomischen Bedingungen – um etwa 2,6 Prozent. Jedoch gilt die Erhöhung nicht für alle Waren. Der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent bleibt weiterhin bestehen.

 

Deshalb wird die Mehrwertsteuer in der aktuellen Diskussion vielfach als undurchsichtig und kompliziert kritisiert. Die vielfältigen Ermäßigungs- und sonstigen Sonderregeln sind schwer zu verstehen.

Wir zeigen Ihnen für welche Güter der ermäßigte Steuersatz gilt.

 

Wann gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz?

Noch heute gilt grundsätzlich die Regel Friedrich des Zweiten, Lebensmittel und andere Dinge des unmittelbaren täglichen Bedarfs geringer zu besteuern als Manufakturprodukte und Luxusgüter. Was genau zum täglichen Bedarf zu zählen sei, darüber hat sich die Meinung im Laufe der Zeit verändert. Das liegt einmal an Veränderungen der Wirtschaftsstruktur, zum Beispiel der abnehmenden Bedeutung der Landwirtschaft. Andererseits sind politische Erwägungen verantwortlich, die etwa Druckerzeugnisse oder kulturelle Einrichtungen zu den Grundbedürfnissen demokratischer Gesellschaften zählen und daher nur mäßig besteuern wollen.

 

Die Liste der Gegenstände, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, ist einigermaßen kurios. Sie stammt zum Teil noch aus der Anfangszeit der Umsatzbesteuerung, ist seit 1949 Bestandteil der bundesrepublikanischen Steuergesetzgebung und wurde oft ergänzt, aber selten reduziert. Wer wirklich vollständig über die Sonderregelungen Bescheid wissen will, kann sie hier einsehen.

 

Mieten und Arzthonorare sind sogar ganz von der Umsatzsteuer befreit. Auf Medikamente, Putzmittel sowie Getränke und Gaststättenumsätze entfällt dagegen der reguläre Steuersatz.

 

Grundsätzlich gilt der ermäßigte Steuersatz für:

  • Lebensmittel
    Die meisten Ausnahmen in diesem Bereich (z.B. auf Äpfel und Kaffeebohnen 7 Prozent, auf Apfelsaft und aufgebrühten Kaffee aber bald 19 Prozent) sind auf den vollen Steuersatz für Getränke (außer Milch) und Gaststättenverzehr zurückzuführen.
  • Alles, was zu Tier- und Pflanzenzucht notwendig ist.
    Früher, als Landwirtschaft noch ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor war, ergab diese Ausnahme sicherlich mehr Sinn als heute, wo die Tierzucht zunehmend als Luxussegment anzusehen ist. Noch heute gilt für "Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse" ein Umsatzsteuersatz von nur fünf Prozent.
  • Kulturgüter
    Dazu gehören Eintrittskarten für Schwimm- und Heilbäder, Konzerte, Kinos, Museen, Zoos, Zirkusse und Theater, Leistungen gemeinnütziger Vereine, Bücher, Zeitungen und bestimmte Kunstgegenstände.
  • Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr mit Bussen, Bahnen und "Mietdroschken", also Taxis.

Die besondere Besteuerung von Getränken und Gaststättenverzehr wird mit am Häufigsten kritisiert, weil sie die Preisgestaltung vor allem von Imbissen und Kiosken intransparent macht. Theoretisch müsste es nämlich zwei Preise geben, einen zum Mitnehmen (7 Prozent Aufschlag), einen zum Verzehr an Ort und Stelle (16 Prozent). Die meisten Imbisse praktizieren eine so genannte "Mischkalkulation", um nicht verschiedene Preise aushängen zu müssen. Getrennt nach mitgenommenen und vor Ort verzehrten Speisen abrechnen müssen sie dann mit dem Finanzamt.

Insgesamt wäre eine erneute Reform und Vereinfachung der Regelungen für den ermäßigten Umsatzsteuersatz sicherlich wünschenswert. Da aber die politischen Auffassungen über die einzelnen Regeln zum Teil weit auseinander gehen, würde ein solches Vorhaben ebenso sicher zu langen und intensiven Diskussionen führen. Sind Freibäder ein Kulturgut oder nicht? Warum werden Medikamente regulär, Zahnprothesen ermäßigt besteuert? Warum ist Milch schützenswerter als Orangensaft, Zuchtpferde gesellschaftlich wertvoller als Babywindeln? Was unterscheidet die Pizza vom Imbiss von der im Restaurant?

Das sind nur einige der Fragen, welche eine Neuordnung der Umsatzsteuer berücksichtigen müsste. Falls es eines Tages jemand tut - das Ergebnis wird sicher interessant sein.

 

     

 

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