Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) 

Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)

Dieses Gesetz regelt, wer unter welchen Voraussetzungen erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig ist.

Inhalt:
I. Steuerpflicht
II. Wertermittlung
III. Berechnung der Steuer
IV. Steuerfestsetzung und Erhebung
V. Ermächtigungs- und Schlussvorschriften

In § 1 ErbStG wird geregelt, welche Vorgänge steuerpflichtig sind:
"1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 1. der Erwerb von Todes wegen;
2. die Schenkungen unter Lebenden;
3. die Zweckzuwendungen;
4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden."


Die Berechnung der Steuersätze ist in § 19 ErbStG geregelt: " (1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vomhundertsätzen erhoben

Wert des Steuerpflichtigen Erwerbs
(§ 10) bis einschließlich ... Euro
Vomhundertsatz in der Steuerklasse
  I II III
52.000 7 12 17
256.000 11 17 23
512.000 15 22 29
5.113.000 19 27 35
12.783.000 23 32 41
25.565.000 27 37 47
über 25.565.000 30 40 50



(2) Ist im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.

(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er
a) bei einem Steuersatz bis zu 30 vom Hundert aus der Hälfte
b) bei einem Steuersatz über 30 vom Hundert aus drei Vierteln,
des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann."


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