Steuern: Gesundheitssport nicht absetzbar 

Auch auf Empfehlung eines Arztes sind die Kosten für die Ausübung eines Sports steuerlich nicht absetzbar, urteilte das Sächsische Finanzgericht (AZ: 8 K 1403/09).

Der Kläger wollte die Kosten für die vom Arzt empfohlenen physiotherapeutischen Maßnahmen steuerlich absetzen. Im Anschluss an seine Reha-Maßnahmen wurde dem Mann die Teilnahme an Rückenschule und Gymnastik nahe gelegt. Die entstandenen Kosten wollte er als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das Finanzgericht verwehrte ihm dieses jedoch.

Nicht jede Heilbehandlung ist absetzbar

Die vom Arzt empfohlenen Maßnahmen zählen demnach nicht zu einer steuerlich absetzbaren Heilbehandlung. Denn Kosten für die Sportausübung gehören grundsätzlich als private Kosten nicht zu den absetzbaren Krankheitskosten. Eine Ausnahme kann es nur dann geben, wenn der Sport nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes oder Heilpraktikers betrieben wird.

Das war hier aber nicht der Fall, sondern bei den Maßnahmen handelte es sich um Vorsorgemaßnahmen neben der eigentlichen Heilbehandlung – und diese Vorsorgekosten sind nicht absetzbar. (optimal-absichern.de)