Verstirbt ein Mensch, müssen dessen Angehörige nicht nur mit ihrer Trauer umgehen. Oft kommen finanzielle Probleme dazu, wenn plötzlich ein Einkommen wegfällt. Hier hilft die Hinterbliebenenrente der Rentenversicherung.
Mit der Hinterbliebenenrente soll die wirtschaftliche Existenz des oder der Hinterblieben gesichert werden, indem die Rentenansprüche des Verstorbenen übertragen werden. Wie hoch sich die Hinterbliebenenrente bemisst, ist vom Einzelfall abhängig. Grundsätzlich unterscheidet man aber zwischen Witwen-, beziehungsweise Witwerrente, Waisenrente und Erziehungsrente.
Witwen- und Witwerrente
Grundsätzlich muss man die Hinterbliebenenrente beim Rentenversicherungsträger beantragen. Sie wird bis zu zwölf Monate rückwirkend ausgezahlt. Eine Voraussetzung ist, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr gehalten hat. Unterteilt wird in kleine und große Witwenrente.
Beide Witwenrenten werden nur vergeben, wenn die Ehepartner verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene mindestens Zahlungen für fünf Beitragsjahre der Rentenversicherung geleistet hat. Bei einer Wiederheirat, beziehungsweise neuer Eintragung verfällt dieser Anspruch. Als Ersatz gibt es allerdings die Rentenabfindung. Sie beträgt 24 Monatsrenten.
Wichtig: Die Altersgrenze wird bis zum Jahr 2029 stufenweise auf 47 angehoben. Welche Altersgrenze genau gilt, richtet sich sich nach dem Sterbejahr des Ehepartners.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Ist der Ehe- oder Lebenspartner vor seinem 60. Geburtstag verstorben, sind beitragsfreie Zeiten vorhanden. Um eine Kürzung der Hinterbliebenenrente zu vermeiden, gibt es die Zurechnungszeit. Diese stellt den Versicherten so, als hätte er bis zu seinem 60 Lebensjahr Beiträge gezahlt. Diese Altersgrenze wird schrittweise auf das 62. Lebensjahr heraufgesetzt.
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