Die Waisenrente 

Die Waisenrente

Eine Waisenrente erhalten Kinder nach dem Tod eines Elternteils. Dazu zählen eheliche, nicht eheliche Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder. Auch Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten, haben einen Anspruch auf die Weisenrente.

Wichtig: Der Verstorbene muss mindestens Zahlungen für fünf Beitragsjahre geleistet haben. Die Wartezeit gilt auch als erfüllt, wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalls eingetreten ist oder der Verstorbene bereits Rentner war.

Lebt noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil, besteht ein Anspruch auf Halbweisenrente. Diese beträgt 10 Prozent der Rente, die der Verstorbene erhalten hätte. Sind beide Elternteile verstorben, tritt die Vollwaisenrente in Kraft. Diese beträgt 20 Prozent der Versichertenrente.

Alter- und Einkommensgrenze

Die Kinder haben bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf die Waisenrente. Dies verlängert sich bis zum 27. Lebensjahr, wenn sie sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden. Beim Übersteigen einer Einkommensgrenze wird das auf die Rente angerechnet.

Wichtig: Die Waisenrente verringert sich, wenn der Empfänger ein eigenes Einkommen hat. Die Einkommensgrenze für den Bruttlohn liegt in den alten Bundesländern bei 805,78 Euro, in den neuen Bundesländern bei 714,85 Euro.

Der Antrag für die Waisenrente muss beim jeweiligen Rententräger gestellt werden. Das kann der gesetzliche Rentenversicherer, die Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse des Bundes sein. Mit dem Antragstellen kann man sich ruhig etwas Zeit lassen. Die Waisenrente wird wie die Witwenrente bis zu zwölf Monate rückwirkend ausgezahlt.

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