Pflegekosten: Müssen Kinder für ihre Eltern zahlen? 

Dank einer guten medizinischen Versorgung und hochwertiger Ernährung werden die Menschen immer älter. Nicht alle haben dabei das Glück, bis ins hohe Alter relativ gesund und fit zu bleiben. Ein gewisser Anteil der älteren Mitbürger ist aufgrund von körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen oftmals nicht mehr in der Lage, sich selbst zu versorgen. Dann bleibt oft nur die Pflege in den eigenen vier Wänden oder der Gang ins Pflegeheim. In welchen Fällen die Kinder für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen müssen, erklärt Banktip in diesem Ratgeber.

Wird ein Elternteil pflegebedürftig, reichen Rente und Pflegeversicherung häufig nicht aus, die hohen Kosten zu decken. Die Pflegekasse übernimmt zwar einen Teil der Kosten. Für die ambulante Pflege daheim liegt die Bezuschussung zwischen 244 Euro und 1.612 Euro, für eine Unterbringung im Heim zahlt die Pflegekasse von 1.064 Euro bis ebenfalls 1.612 Euro. Meist liegen die Pflegekosten aber deutlich höher. Und dann sind die Kinder für den Elternunterhalt verantwortlich. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2014 können auch diejenigen Kinder für die Pflegekosten der Eltern zur Kasse gebeten werden, die mit ihren Eltern nicht mehr in Kontakt stehen oder gar von den Eltern enterbt wurden. Somit sind grundsätzlich alle Kinder unterhaltspflichtig. Nur bei einem eklatanten Fehlverhalten seitens der Eltern kann die Unterhaltspflicht aufgehoben werden. Ein solches Fehlverhalten liegt beispielsweise dann vor, wenn Eltern schwere Verfehlungen gegen ihre Kinder begangen haben.

Trotzdem müssen Kinder nicht immer die Pflege der Eltern zahlen. Denn ob die Pflegekosten dann auch tatsächlich von den Kindern übernommen werden müssen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Die Entscheidung darüber obliegt dem Sozialamt.

Nur vermögende Kinder müssen Kosten übernehmen

Das Einkommen sowie das Vermögen der Kinder entscheiden darüber, ob Kinder für die Pflegekosten der Eltern aufkommen müssen. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Vorsorge gibt "Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe". In der Regel orientieren sich die Sozialämter auch daran. Laut diesen Empfehlungen sind Kinder dann unterhaltspflichtig, wenn sie einen luxuriösen oder verschwenderischen Lebensstil pflegen. Die genauen Berechnungen der Unterhaltspflicht setzen die Oberlandesgerichte (OLG) fest. Maßgebend hierfür ist die "Düsseldorfer Tabelle" des OLG Düsseldorf, an die sich auch andere Oberlandesgerichte halten. Den Unterhaltspflichtigen steht ein Selbstbehalt zu, der seit dem 1. Januar 2015 bei 1.800 Euro (3.240 Euro für ein Ehepaar) monatlich liegt. Die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens wird ebenfalls dem Selbstbehalt zugerechnet. Das restliche Kapital kann vom Sozialamt für eine Unterhaltspflicht seitens der Kinder herangezogen werden.

Voraussetzungen für Unterhalt

Neben den günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Kinder gibt es weitere Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht der Kinder. Die Unterhaltspflicht tritt erst dann ein, wenn Eltern für den Platz im Pflegeheim nicht mehr selbst aufkommen oder eine Pflegekraft nicht aus eigener Tasche finanzieren können. In einem solchen Fall sind die Eltern unterhaltsbedürftig. Reichen die Ersparnisse und die Rente der Eltern also nicht für die Pflegekosten aus, müssen Kinder mit ausreichend finanziellen Möglichkeiten den Unterhalt übernehmen.

Ausgaben der Kinder können Pflegekosten reduzieren

Das Sozialamt verschickt an die unterhaltspflichtigen Kinder einen Auskunftsbogen. Darin können Kinder eigene unverzichtbare Ausgaben vermerken, etwa Werbungskosten, Ratenzahlungen, Kinderbetreuung sowie private Krankenversicherungen. Das Sozialamt zieht diese Ausgaben je nach Einzelfall vom Einkommen der Kinder ab und verringert somit das unterhaltsrelevante Einkommen. Auch Rücklagen für die private Altersvorsorge gesteht das Sozialamt den Unterhaltspflichtigen zu. Dazu zählen unter anderem Sparbücher, Wertpapierfonds, Lebensversicherungen und Bausparverträge.

Schonvermögen für besser gestellte Unterhaltspflichtige

Finanziell besser gestellte Kinder müssen die Unterhaltskosten von ihrem eigenen Vermögen aufbringen. Dabei wird den Kindern allerdings ein Schonvermögen gestattet. Als Schonvermögen gilt das Kapital, welches der Unterhaltspflichtige nachweislich für die eigene Absicherung im Alter verwendet sowie die finanziellen Mittel, die für den täglichen Lebensbedarf benötigt werden.

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Vorsorge hat eine Grenze für das Schonvermögen empfohlen, an das sich die Sozialämter in der Vergangenheit oft gehalten haben. Danach soll Unterhaltspflichtigen ohne eigene Immobilie 75.000 Euro Schonvermögen zugestanden werden. Für Eigenheimbesitzer sind 25.000 Euro zusätzlich zur eigenen Immobilie veranschlagt worden. In letzter Zeit wird die Höhe des Schonvermögens aber in der Regel individuell berechnet.

Die Höhe des Schonvermögens hängt zudem vom Alter und Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Laut einem Urteil des BGH aus dem Jahre 2013 (Az. XII ZB 269/12) wird das Eigenheim eines Unterhaltspflichtigen besonders geschützt und darf deshalb auch nicht für die Pflegekosten eingesetzt werden.

Für Ehepartner gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, für den Unterhalt der Schwiegereltern aufzukommen. Allerdings wird deren Einkommen und Vermögen bei der Berechnung der Unterhaltspflicht ebenfalls mitberücksichtigt.

Fazit

Der Selbstbehalt sorgt dafür, dass ein unterhaltspflichtiges Kind nicht in Armut gerät, wenn es die Pflegekosten für ein Elternteil oder beide Eltern übernehmen muss. Denn für das eigene Auskommen bleibt immer noch genügend übrig. Bei einem guten Verhältnis von Kind und Eltern sollte es außerdem selbstverständlich sein, dass Kinder ihre Eltern finanziell unterstützen. Schließlich haben die Eltern ihre Kinder in der Regel auch mit Liebe und Zuneigung aufgezogen und finanzielle Opfer gebracht. Insofern können nun die Kinder mit den Unterhaltskosten für die Eltern ihrerseits Verantwortung übernehmen und dafür sorgen, dass ihre Eltern trotz aller Beschwerden einen möglichst angenehmen Lebensabend verbringen können.

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