Steuerfreie Zinsgewinne 

Steuerfreie Zinsgewinne

In Deutschland muss jeder Anleger seine Renditen und Zinsgewinne versteuern. Einen bestimmten Betrag belässt der Fiskus dem Anleger allerdings steuerfrei. Banktip zeigt, wie Sie diesen sogenannten Sparer-Pauschbetrag am besten einsetzen können.

Seit Anfang 2009 erhebt der Fiskus 25 Prozent Abgeltungssteuer auf Kursgewinne (Aktien und sonstige Wertpapiere), Zinsen und Dividenden. Dazu kommen noch der Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuer, sodass insgesamt zwischen 26 und 28 Prozent von der Rendite abgezogen werden. Die Abgeltungssteuer bezeichnet man auch als eine Art von Quellensteuer, da die Hausbank den Steueranteil der Rendite automatisch an das Finanzamt weiterleitet. Wenn der Anleger einen Online-Broker beauftragt, übernimmt dieser das.

Sparer-Pauschbetrag

Mit der Abgeltungssteuer hat der Gesetzgeber auch den Sparer-Pauschbetrag eingeführt. Der Anleger darf bis zu einem bestimmten Betrag steuerfreie Einkünfte aus Kapitalvermögen erwirtschaften.

Der Sparer-Pauschbetrag setzt sich aus einem Freibetrag von 750 Euro und einer Werbungspauschale von 51 Euro zusammen. Für eine alleinstehende Person ist dann ein Gewinn von 801 Euro, für ein Ehepaar ein Gewinn von 1602 Euro steuerfrei.

Beispiel: Bei Zinsgewinnen von 1.000 Euro sind 801 Euro für einen alleinstehenden Anleger steuerfrei. Für die restlichen 199 Euro fällt die Abgeltungssteuer an.

Der Verbraucher kann den Sparer-Pauschbetrag von insgesamt 801 Euro auf mehrere Banken verteilen. Dabei sollte er bedenken, welche Renditen er bei den einzelnen Banken zu erwarten hat. Fährt der Anleger bei der Bank X zum Beispiel Börsenverluste ein, bleibt der dort beantragte Freibetrag ungenutzt – was später allerdings in der Steuererklärung korrigiert werden kann. Je nachdem, wie sich die Situation auf den Kapitalmärkten ändert, kann der Anleger seinen Pauschbetrag zwischen den Banken immer wieder neu verteilen.

Freistellungsantrag

Anleger müssen für ihren Sparer-Pauschbetrag bei den Banken  Freistellungsanträge stellen.

Der Freistellungsantrag kann per Post, Fax oder direkt bei der jeweiligen Bank in der Filiale oder online eingereicht werden. Die Finanzinstitute bieten unterschiedliche Optionen: Bei den Sparkassen und der Deutschen Kreditbank (DKB) können es die Anleger online beantragen, bei der Postbank und netbank stehen Anträge als PDF zum Download bereit. Das Finanzamt erlaubt die Erteilung und Änderung des Freistellungsantrags über das Internet mit dem PIN/TAN-Verfahren.

Nichtveranlassungs-Bescheinigung

Eine Nichtveranlassungs-Bescheinigung können Personen beantragen, deren jährliches Einkommen  8.652 Euro nicht überschreitet. Die Kapitalerträge können dann über dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro liegen, ohne dass diese versteuert werden. Die Erträge dürfen allerdings nicht den Grundfreibetrag (8.652 Euro) überschreiten. Alle Einkünfte über den Freibetrag sind zu versteuern.

Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung ist beim Finanzamt erhältlich. Sie ist maximal drei Jahre gültig oder solange, wie das Jahreseinkommen nicht 8.652 Euro überschreitet.

Tipp: Die Nichtveranlassungs-Bescheinigung eignet sich perfekt für Rentner und Studenten.

Fazit

Dividenden, Kurs- und Zinsgewinne sind in der Regel nicht steuerfrei. Seit dem 1. Januar 2009 fällt eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent an. Mit dem Sparer-Pauschbetrag hat der Anleger die Möglichkeit einen Steuerfreibetrag unter mehreren Banken aufzuteilen. Anleger mit einem Jahreseinkommen bis 8.652 Euro, können eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen und damit die Zinserträge steuerfrei vereinnahmen.

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