Versicherungsrecht: Widerrufsrecht,Direktanspruch,Klagefrist 

Vorvertragliche Anzeigepflichten

 

Der Versicherungsnehmer soll vor einem Vertragsabschluss nur Umstände angeben müssen, nach denen er auch schriftlich gefragt wird. Damit muss er nicht mehr selbst entscheiden, ob ein Umstand für ein versichertes Risiko wichtig ist oder nicht. Eine Fehleinschätzung durch den Versicherungsnehmer soll so vermieden werden. Darüber hinaus soll ein Versicherer seine Rechte aus einer Verletzung der Anzeigepflicht seines Kunden innerhalb von fünf Jahren geltend machen müssen.

 
Beispiel:
Ein Wohnungseigentümer gibt beim Abschluss einer Hausratversicherung nicht an, dass sich im Erdgeschoss des Hauses ein Hotel befindet. Der Versicherer hat beim Abschluss den Kunden auch nicht danach gefragt, ob sich im Haus ein Gewerbebetrieb befindet. Eine Folge des Hotels kann ein reger Publikumsverkehr sein. Wird nun in die Wohnung eingebrochen, kann sich die Versicherung nicht mit dem Argument vor der Leistung drücken, der Versicherungsnehmer habe das Hotelgewerbe im Haus verschwiegen. Der Versicherer hätte bei Vertragsschluss danach fragen müssen.
 

 

 

Direktanspruch in der Pflichtversicherung

Der Geschädigte soll bei allen Pflichtversicherungen einen Direktanspruch gegen den Versicherer erhalten. Dies soll es dem Geschädigtem erleichtern, Ersatzansprüche zu realisieren. Dabei wird die Regelung des Pflichtversicherungsgesetzes für Kraftfahrzeugversicherungen in das VVG übernommen und künftig für alle Pflichtversicherungen gelten.

 
Beispiel:
Ein Mandant verliert einen Schadensersatzprozess, weil sein Anwalt sich fehlerhaft verhalten hat. Er verlangt von dem Rechtsanwalt Schadensersatz. Dieser steht aber vor der Insolvenz. Künftig kann der Mandant dann direkt die Berufshaftpflichtversicherung des insolventen Anwalts in Anspruch nehmen und ggf. auf Schadensersatz verklagen. Er muss sich nicht an den insolventen Anwalt halten, bei dem im Zweifel sowieso nichts zu holen ist.
 



Allgemeines Widerrufsrecht

Ein weiterer neuer Punkt betrifft das allgemeine Widerrufsrecht. Bei sogenannten Fernabsatzverträgen (Verträge, die z.B. über das Internet oder per Brief abgeschlossen werden) können Verbraucher den Vertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Dies soll in Zukunft auch für Versicherungsverträge gelten. Versicherungsverträge sollen im Gegensatz zum Fernabsatzvertrag aber unabhängig vom Vertriebsweg grundlos widerrufen werden können.

Die Frist beträgt auch hier zwei Wochen (bei Lebensversicherungen 30 Tage) und beginnt, wenn dem Versicherungsnehmer alle Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt wurden. Das Widerrufsrecht sollen sowohl Verbraucher als auch Unternehmer in Anspruch nehmen können.

Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips

Verletzt der Versicherungsnehmer Anzeige- bzw. Obliegenheitspflichten, sollen sich die für ihn daraus ergebenden Folgen an seinem Mitverschulden messen. Das Alles-oder-Nichts-Prinzip wird damit aufgegeben.

Bisher gilt das Prinzip "0 oder 100 Prozent". Ein Versicherungsnehmer hat bisher keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Bei leicht fahrlässigem Handeln dagegen hat er Anspruch auf die volle Versicherungsleistung. Mit einem abgestuften Modell errechnen sich die Ansprüche des Versicherten nach dem Grad seines Verschuldens.

Wird ihm ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen, muss der Versicherer keine Versicherungsleistung erbringen. Fahrlässige Verstöße bleiben für den Versicherungsnehmer ohne Folgen. Im Fall von grob fahrlässigen Verstößen kann die Leistung entsprechend der Schwere gekürzt, aber nicht vollständig versagt werden.

 
Beispiel:
Für kürzere Renovierungsarbeiten an einem Haus wird ein Gerüst aufgebaut. Der Versicherungsnehmer meldet dies seiner Hausratversicherung nicht. Einbrecher nutzen die Gelegenheit und steigen in die Wohnung des Versicherungsnehmers ein. Nach geltendem Recht würde er keine Entschädigung erhalten, weil er seine Anzeigepflicht verletzt hat. Nach neuem Recht kommt es darauf an, wie schwer sein Verschulden wiegt.
 



Prinzip der "Unteilbarkeit der Prämie" wird abgeschafft

Bei Kündigung oder Rücktritt eines Versicherungsvertrages im Laufe des Versicherungsjahres hat der Versicherungsnehmer nur die Prämie bis zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. des Rücktritts zu zahlen. Zur Zeit muss noch die volle Jahresprämie gezahlt werden.

 
Beispiel:
Ein Versicherer kündigt den Vertrag des Versicherungsnehmers zum 1. Juli, z.B. weil dieser in Zahlungsverzug geraten ist. Wenn dann die Versicherungsperiode am 31. Dezember dieses Jahres endet, so sind die Beiträge nach geltendem Recht bis einschließlich Dezember zu zahlen. Nach neuem Recht sind sie lediglich bis Ende Juni zu zahlen.
 



Wegfall der Klagefrist

Lehnt ein Versicherer eine Leistung ab, so muss der Versicherungsnehmer derzeit seine Ansprüche bisher innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Leistung geltend machen. Diese Klagefrist soll entfallen, da sie nach Ansicht des Bundesjustizministeriums nicht zu rechtfertigen ist.

Girokonten Vergleich

Welches Girokonto ist das Beste?
Vergleichen, abschließen & sparen!
Jetzt mit 250€ Start-Bonus

Jetzt vergleichen

Baufinanzierung

Baufinanzierung Vergleich
Finden Sie die besten
Bauzinsen!

jetzt vergleichen

Kreditkarten Vergleich

Welche Kreditkarte ist die Beste? Hier schnell & einfach vergleichen!

Jetzt vergleichen