Rücktrittsschutz für Mietwagen und Flug 

Rücktrittsschutz für den Mietwagen

So sind die Stornogebühren für einen Mietwagen oftmals überschaubar. Teilweise sind sogar kostenlose Stornierungen möglich. Meist belaufen sich die Stornogebühren auch wenige Tage vor Abholung des Mietwagens auf 10 Prozent der Mietsumme oder auf rund 50 Euro. Wer den Wagen allerdings gar nicht abholt und den Anbieter nicht über den Ausfall informiert, muss den vollen Preis für den Leihwagen zahlen. Wer dennoch nichts riskieren möchte, kann beim Verleiher einen Rücktrittsschutz schon ab 5 Euro buchen oder die Kosten für den Mietwagen bei seiner Versicherung zusätzlich zum Reisepreis angeben.

Reiserücktrittsversicherung bei Flügen

Wer nur einen Flug bucht, sollte sich überlegen, ob er die Reiserücktrittsversicherung tatsächlich braucht. Wenn die Fluggesellschaft die Leistung nicht erbringt, dann gibt’s das Geld zurück. Das trifft allerdings nicht bei Flugausfällen, die durch höhere Gewalt wie Naturkatastrophen bedingt sind, zu. In dem Fall, dass der Passagier den Flieger versäumt, kann er immerhin Steuern und Gebühren von der Airline zurückfordern. Denn die Fluggesellschaft zahlt diese Abgaben nur, wenn der Passagier tatsächlich fliegt. Daher lohnt sich die Reisekostenrücktrittsversicherung nicht, wenn man bei einem Billigflieger gebucht hat. Die Kosten des Fluges sind dafür oftmals zu niedrig. Anders sieht die Sache aus, wenn man einen teuren Flug gebucht hat. Dann kann sich eine Absicherung durchaus lohnen.

Pflichten der Airline bei Annullierung von Flügen

Annulliert die Fluggesellschaft den Flug, dann stehen dem Kunden laut Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union (Verordnung 261/2004) folgende Ansprüche zu, zwischen denen er wählen kann:

  • Erstattung der Flugkosten,
  • oder anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
  • oder Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

Zudem ist die Airline gemäß Artikel 9 der Verordnung dazu verpflichtet, bei Annullierung des Fluges die Betreuung des Fluggastes sicherzustellen. Dazu gehört neben der Unterbringung im Hotel, sofern die Beförderung erst zu einem späterem Zeitpunkt erfolgt, ebenso die Versorgung mit Mahlzeiten und Getränken während der Wartezeit sowie die Möglichkeit zur kostenfreien Kommunikation in Form von zwei Emails, Telefonaten oder Faxen. Gegebenenfalls muss auch Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Hotel bezahlt werden.

Allerdings gilt diese Verordnung nur für europäische Fluglinien und für außereuropäische Fluglinien, die in Europa starten. Sobald man mit einer außereuropäischen Luftlinie außerhalb der EU startet, gilt diese Verordnung nicht mehr.

Vor Abschluss Vertrag überprüfen

Vor Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sollte man sich die Bedingungen und Konditionen in Ruhe durchlesen. Dabei sollte man genaues Augenmerk auf die Ausschlüsse, also wenn die Versicherung nicht zahlt, legen, denn nur so lassen sich ärgerliche Lücken im Schadensfall vermeiden. Wer tatsächlich in die unglückliche Lage kommt, seinen Urlaub stornieren zu müssen, muss dies immer schriftlich und umgehend erledigen. Wenn man seine Versicherung erst Tage später über den Schadensfall informiert, dann kommt die Versicherung dafür schlimmstenfalls nicht mehr auf.

Foto: © Dietmar Meinert/PIXELIO

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