Rechte der Schuldner - Pflichten von Inkassodiensten 

Vorsicht vor Abzocke bei Inkassogebühren

In der Regel trägt der Schuldner bei berechtigten Forderungen alle Kosten, die durch das Inkassoverfahren verursacht wurden. Der Inkassodienst darf aber die Kosten nicht unnötig in die Höhe treiben. "Häufig sind die Gebühren nicht angemessen", sagt Werner Sanio, Schuldnerberater bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB). Die Gebühren seien von den Inkassounternehmen bei Nachfragen oft nicht plausibel begründet worden.

Oliver Rieck von der Verbraucherzentrale Berlin berichtet: "In manchen Fällen erfinden Eintreiberdienste abenteuerliche Kosten. Uns ist aus unseren Unterlagen bekannt, dass manche Dienste einen Betrag von 9 Euro als Gebühr für einen so genannten Vernunftappell kassieren." Betroffene sollten deshalb die im Mahnschreiben aufgeführten Kosten genau prüfen.

Manchmal werden Inkassobriefe per Nachnahme versendet, um über die Nachnahmegebühr ein Entgelt zu erhalten. Aber auch Kosten für ein Telefontelegramm oder so genannte Abschlussgebühren sollten Verbraucher nicht akzeptieren.

Inkassodienst muss sich an Schadenminderungspflicht halten

Grundsätzlich hat der Gläubiger gegenüber dem Schuldner die Pflicht, die Beitreibung so kostengünstig wie möglich zu gestalten. "Das Inkassobüro muss sich an die allgemeine Schadenminderungspflicht halten", erläutert Verbraucher-Experte Rieck. Wäre also der Gang zum Anwalt oder zum Gericht billiger als die veranschlagten Kosten des Inkassobüros, muss sich der Eintreiberdienst bei seiner Kostengestaltung daran orientieren.

Banktip.de empfiehlt: Wer in eine finanzielle Notlage gerät, sollte seinem Gläubiger (z.B. seiner Bank) umgehend darlegen, warum er zahlungsunfähig (z. B. Arbeitslosigkeit) geworden ist. Informiert der Schuldner rechtzeitig seine Gläubiger davon, muss er die Kosten für den Inkasso-Auftrag auch nicht ohne weiteres übernehmen.

Mit anderen Worten: Ein Schuldner muss die Rechnungen aus einem Inkassso-Auftrag nur dann übernehmen, wenn zu erwarten ist, dass er zahlungsfähig ist. Ist der Schuldner dagegen nicht zahlungsfähig, so gelten die Kosten für den Inkasso-Auftrag auch nicht als zwingend notwendig.

Was tun bei unberechtigten oder überhöhten Forderungen?

Wer Zweifel an einer Inkasso-Forderung hat, sollte schnell reagieren. Wie im Umgang mit Behörden gilt: Am besten, man wehrt sich schriftlich. Telefonate und E-Mails gehen schnell unter oder werden einfach vergessen. "Wer zu Unrecht eine Zahlungsaufforderung eines Inkassodienstleisters erhält, sollte dem Inkassodienst schriftlich mitteilen, dass die Forderung unrechtmäßig ist und auch die Gründe für den Einwand nennen", erklärt Jochen Schatz, Geschäftsführer des Bundesverbands Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU). "Dann muss der Inkassodienstleister dem Einwand nachgehen und gegebenenfalls durch Nachfrage beim Gläubiger prüfen, ob die Forderung zu Recht besteht", ergänzt der BDIU-Geschäftsführer.

Bekommen Betroffene weiter Mahnungen, ist es ratsam, eine Verbraucherzentrale einzuschalten oder sich an einen Anwalt zu wenden. Allerdings sind die Dienste eines Anwalts nicht ganz billig: Für ein Anwaltsschreiben wird ein Betrag von mindestens 50 Euro fällig. Die Kosten können aber je nach Streitwert und Schwierigkeit des Sachverhalts auch höher ausfallen.

Günstiger ist in der Regel eine Rechtsberatung, die jeder Betroffene in den Verbraucherzentralen erhält. Der Durchschnittssatz für eine einfache Rechtsberatung liegt bei den deutschen Verbruacherzentralen zwischen 5 und 15 Euro.

Hier finden Schuldner Rat

Bundesweit kostenlos ist dagegen die Schuldner- beziehungsweise Insolvenzberatung sowohl bei Verbraucherzentralen als auch bei offiziellen Schuldnerberatungsstellen. Meist fallen für Ratsuchende hier lediglich Materialkosten für Kopien oder ähnliche Ausgaben der Beratungsstelle an.

Alternativ haben alle mit einer Inkasso-Forderung konfrontierten säumigen Zahler die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den BDIU zu wenden. Die Beschwerdestelle des Verbands prüft den Sachverhalt oder rechnet auf Anfrage nach, ob eine Rechnung überhöht war. Das geht jedoch nur, wenn das Inkassounternehmen Mitglied des BDIU ist. Bei Unternehmen, die nicht dem BDIU angehören, kann der Schuldner sich an die jeweilige Registrierungsbehörde wenden.

Zudem können Beschwerdeführer ein Schlichtungsverfahren des BDIU in Anspruch nehmen. Davon rät die Verbraucherzentrale Berlin allerdings ab. "Wir befürworten es, wenn die Beratungsstelle unabhängig ist", erklärt Oliver Rieck von der Verbraucherzentrale Berlin.

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