Steuerentlastung für Arbeitnehmer 

Steuerentlastung für Arbeitnehmer

Durch die Bundesregierung wurde festgelegt, dass die sogenannten Leibrentenversicherungen, die als Basisversorgung dienen sollen (gesetzliche Rente, berufständische Versicherungen, private Lebensversicherungen) schrittweise steuerlich absetzbar sind. So sind die Beiträge als Sonderausgaben bis zu bestimmten Höchstgrenzen pro Jahr abzugsfähig. Der Höchstbetrag liegt im Jahr 2005 bei 12.000 Euro und steigt jährlich um 400 Euro bis 2025 der Höchstbetrag von 20.000 Euro erreicht ist. Ab 2005 ist es dem Verbraucher möglich, 60 Prozent seiner Rentenbeiträge innerhalb der Steuererklärung geltend zu machen. In den folgenden Jahren tritt eine jährliche Steigerung von 2 Prozent ein, bis die komplette Abzugsfähigkeit (100 Prozent) erreicht ist. Nicht nur Arbeitnehmer profitieren von der neuen Regelung, sondern auch Selbständige.

Die Beiträge von Altersvorsorgemaßnahmen sind nur abzugsfähig, wenn eine monatliche Zahlung gewährleistet ist, welche erst ab dem 60. Lebensjahr ausbezahlt wird. Hat der Verbraucher eine Lebensversicherung mit einer zusätzlichen Berufsunfähigkeitsversicherung oder Unfallversicherung abgeschlossen, kann derartige Altersvorsorge ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzliche Vorsorgemaßnahmen (Riester Rente, Betriebsrente) sind jedoch nicht vollständig abzugsfähig, hier wurden unterschiedliche Freibeträge eingerichtet wurden. Bei Betriebsrenten wurde der Versorgungs-Freibetrag und Arbeitnehmer- Pauschbetrag von zusammen rund 4000 Euro einbezogen. Bei Vermietungseinkünften gilt ein Altersentlastungsbetrag von rund 1900 Euro, bei Kapitaleinkünften der Sparer-Freibetrag von 1370 Euro sowie der Altersentlastungsbetrag.

Durch die Freistellung der Rentenbeiträge ergeben sich folgende Steuerentlastungen:

Bruttojahreseinkommen Steuerentlastung
  2005 2015 2025
15.000 Euro 0 Euro 96 Euro 618 Euro
30.000 Euro 26 Euro 585 Euro 1.914 Euro


In dem neuen Gesetz wurde weiterhin verankert, dass die Beiträge der Kapitallebensversicherungen nicht mehr als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. So wird bei Neuverträgen ab 1. 1. 2005 diese Vergünstigung wegfallen, welche sich nach der Höhe der eingezahlten Beiträge richtete. Allgemein konnte man außer den Rentenbeiträgen rund 2000 Euro für Beiträge anderer Vorsorgungseinkünfte, wie der Kapitallebensversicherung absetzen. Den Grund für den Wegfall sah die Bundesregierung darin, dass bei dieser Art der Versicherung die frei verfügbare Kapitalanlage der Altersvorsorge überwiegt.

Ein weiteres Anliegen des Gesetzes ist es, dass künftig die Anträge für die Riesterrente vereinfacht werden sollen. Denn von Beginn der Einführung an wurden von den Verbrauchern und den Banken gerade die komplizierte Verfahrensweise eines Antrages zur Riester Rente kritisiert.

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