Neue Regeln für Abschreibung 

Abschreibungsregeln werden überarbeitet

Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 werden auch die Abschreibungsregeln für Selbstständige und Freiberufler geändert. Für bewegliche Wirtschaftsgüter wie Computer, Drucker, Büroeinrichtungen etc. gilt künftig die lineare Abschreibungsregel. Das bedeutet, dass die Anschaffungskosten gleichmäßig über die gesamte Nutzungsdauer verteilt werden und die Abschreibungssätze in jedem Jahr gleich hoch sind. Das Gegenteil ist die degressive Abschreibung. Bei dieser sind die Abschreibungsraten anfangs höher und sinken dann im Laufe der Nutzungsjahre. Wer 2007 noch investiert, kann diese Abschreibungsmöglichkeit noch nutzen und so seinen Gewinn in diesem Jahr noch steuerlich mindern. Im Übrigen kann man beide Abschreibungsmöglichkeiten kombinieren und später von der degressiven zur linearen Abschreibungsmethode wechseln. Um zu prüfen, ob und wann sich das lohnt, sollten ein Steuerberater um Rat gefragt werden. 

Neben der Abschreibungsmethode wird auch die Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter geändert. Bislang konnten Anschaffungen bis zu einem Wert von 410,- Euro exklusive Umsatzsteuer in voller Höhe bei der nächsten Steuererklärung abgesetzt werden. Ab 2008 sinkt die Abschreibungsgrenze auf nur noch 150,- Euro. Neuanschaffungen im Gesamtwert von 150,- bis 1.000,- Euro sollen als Sammelposten zusammengefasst und dann über die Nutzungsdauer mit jeweils 20 Prozent pro Jahr abgeschrieben werden.

Kleinbetriebe können im Rahmen einer Sonderabschreibung ab 2008 vor Anschaffung eines Betriebsmittels einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Dieser ersetzt die sogenannte Ansparabschreibung, mit der Betriebe bislang Rücklagen bilden konnten. Dies wird ab 2008 nicht mehr möglich sein bzw. ist bereits in diesem Jahr nicht mehr möglich. Laut Neufassung des Einkommensteuergesetzes gilt die Neuregelung bereits für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 17. August 2007 enden.

Mit dem Investitionsabzugsbetrag können 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten für ein bewegliches Wirtschaftsgut, maximal 200.000,- Euro, gewinnmindernd geltend gemacht werden. Innerhalb von drei Jahren muss das avisierte Betriebsmittel dann aber auch gekauft werden. Zum Zeitpunkt der erfolgten Anschaffung wird der Investitionsbetrag dann von den tatsächlichen Anschaffungskosten abgezogen, so dass die Abschreibung für den angeschafften Gegenstand geringer ausfällt. Wird innerhalb von drei Jahren keine Anschaffung getätigt, wird der Investitionsabzugsbetrag nachträglich für das Jahr als Gewinn verbucht, in dem der Betrag zurückgelegt wurde. Darüber hinaus wird die Steuernachzahlung, die dann fällig wird, mit 0,5 Prozent pro Monat verzinst.

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