Bezugsdauer - Unterhaltspflicht - Zumutbare Arbeit - Sanktionsmaßnahmen 


Bezugsdauer des Arbeitslosengeld II

Anspruchsberechtigt für die Leistungen des ALG II ist jede erwerbsfähige, hilfebedürftige Person zwischen 15 und unter 65 Jahren. Als erwerbsfähig gilt jeder, der nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Treffen diese Kriterien zu, wird das ALG II so lange gewährt, bis dem Betroffenen eine Arbeit angeboten wird.

Änderungen bei der Unterhaltspflicht

Ausdrücklich festgeschrieben in den Regelungen zu ALG II ist, dass Verwandte ersten Grades (Eltern und Kinder) nicht zu Unterhaltungszahlungen verpflichtet werden, bevor Arbeitslosengeld II gezahlt wird. Das stellt für die bisherigen erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger eine deutliche Verbesserung dar, da bisher ein Rückgriff auf derartiges Vermögen ab einer gewissen Höhe gestattet war. Unterhaltspflichtig sollen aber zukünftig nicht nur die Ehe-, sondern auch Lebenspartner sein, die in einer gemeinsamen Wohnung leben.

Neue Auslegungen für Zumutbare Arbeit

Mit dem in Kraft treten des Reformpakets wird zukünftig jede Arbeit zumutbar sein, zu der der Betroffene geistig, seelisch und körperlich in der Lage ist, und soweit keine der gesetzlichen Ausnahmetatbestände (wie z.B. die Erziehung eines unter 3-jährigen Kindes oder die Pflege eines Angehörigen) vorliegen. Auch Minijobs müssen angenommen werden. Auf die Qualifikation muss von Seiten der Arbeitsvermittler dabei keine Rücksicht genommen werden.

Um Lohndumping zu verhindern, sollte sich der Verdienst nach ortsüblichen Löhnen und Gehältern richten. Aber auch eine Bezahlung unterhalb dieser Grenzen gilt als zumutbar. Ausgenommen sind jedoch "sittenwidrige" Arbeitsbedingungen. Als sittenwidrig gilt ein Lohn, der etwa 30 Prozent unter Branchenniveau liegt. Zudem darf der Job niemanden bei der späteren Ausübung seines eigentlichen Berufes behindern. Das typische Beispiel hierfür ist der Klavierspieler, der auf dem Bau arbeiten soll.

Einführungen härterer Sanktionsmaßnahmen

Wer angebotene Stellenangebote ausschlägt oder Eingliederungsmaßnahmen ablehnt, dem wird die Regelleistung auf der 1. Stufe für 3 Monate um 30 Prozent gekürzt. Jugendlichen unter 25 Jahren kann die Unterstützung für die Dauer von drei Monaten sogar komplett gestrichen werden. Wer ohne wichtigen Grund einen Termin bei der Bundesagentur für Arbeit versäumt, riskiert eine dreimonatige Kürzung der Regelleistung um 10 Prozent.

Zu Beginn der Arbeitslosigkeit muss sich der Erwerbslose in einer sogenannte Eingliederungsvereinbarung verpflichten, sich selbst um einen Arbeitsplatz zu bemühen. Bei einer Weigerung, droht eine Kürzung der Regelleistung um 30 Prozent. Die Beweislast wird dabei umgekehrt: Nicht die Bundesagentur für Arbeit muss nachweisen, dass sich der Arbeitslose zu wenig bemüht hat, sondern der Arbeitslose muss selbst den Nachweis erbringen, sich ernsthaft um einen Arbeitsplatz bemüht zu haben.

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