Rückzahlung der Kaution 


Rückzahlung der Kaution

Der Vermieter muss die Kaution nicht gleich nach Ende des Mietverhältnisses zurückzahlen. Generell wird  dem Vermieter eine gewisse Zeit gelassen, seine etwaigen Gegenansprüche zu beziffern (Überlegungsfrist). Welcher Zeitraum dazu benötigt wird, ist bei den Mietgerichten umstritten.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist die Dauer der Überlegungsfrist einzelfallabhängig. Der Anspruch auf Kautionsrückzahlung kann sofort fällig werden, wenn feststeht, dass zwischen den Parteien alles geklärt ist und der Vermieter nur eine kurze Frist braucht, um festzustellen, was gezahlt werden muss. Er kann aber auch mehr als sechs Monate betragen, etwa wenn die Schäden an der Wohnung erheblich sind, mit Sicherheit noch Nebenkostenrechnungen offen stehen und die Abrechnung einige Monate dauert. Die lokalen Gerichte räumen dem Vermieter in der Regel eine Rückzahlungsfrist zwischen zwei und sechs Monaten (selten länger) ein.

Der Vermieter muss die Kaution in voller Höhe zurückzahlen, wenn sämtliche Ansprüche aus dem Mietvertrag erfüllt sind. Anderenfalls darf er die Kaution zur Deckung seiner Ansprüche heranziehen und den restlichen Anteil an den Mieter auszahlen. Der Vermieter kann die Kaution insbesondere für noch offenstehende Miete, ausstehende Nebenkosten und zu Recht geforderte Reparaturkosten verwenden. 

Aufrechnung der Kaution

Unzulässig ist das "Abwohnen" der Kaution, d.h. Mieter können nicht schon vor dem regulären Vertragsende die Zahlungen einstellen und die fehlende Miete mit der Kaution verrechnen. Die Mietkaution dient in erster Linie zur Sicherung von Ansprüchen und nur in zweiter Linie zu deren Erfüllung. Wird die Kaution abgewohnt, verliert der Vermieter diese Sicherheit für andere Ansprüche, z.B. wegen Beschädigung der Wohnung. Außerdem hat er das Recht auf sofortige Zahlung der Miete. Auf die Kaution kann er aber erst zurück greifen, wenn das Mietverhältnis schon beendet ist, also drei Monate zu spät. Deshalb können Mieter, die ihre Kaution "abwohnen", zu sofortiger Zahlung der Mietrückstände verurteilt werden.

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