Inkasso: Das sollten Schuldner wissen 

Mahnungen und Rechnungen stapeln sich auf dem Tisch, der tägliche Gang zum Briefkasten gleicht einer Tortur. Für immer mehr Verbraucher in Deutschland ist das Bezahlen offener Rechnungen für Telefon, Strom und Versicherungen nicht mehr aus eigener Kraft möglich. Zahlt ein Kunde seine Rechnungen nicht, sind ihm die Gläubiger schnell auf den Fersen.

Manche Gläubiger wie etwa Kreditinstitute, Versandhäuser oder Mobilfunk-Anbieter beauftragen nach mehreren erfolglosen Mahnversuchen schließlich Inkassobüros oder spezialisierte Anwaltskanzleien damit, ihre Forderungen beim säumigen Kunden einzutreiben. Banktip.de sagt, worauf Schuldner achten sollten.

Zahlung nur gegen Vorlage der Vollmacht

Grundsätzlich kann jeder Gläubiger seine Forderungen an ein Inkassobüro abtreten, so dass Schuldner nicht mehr direkt mit den ursprünglichen Gläubigern zu tun haben. Inkassodienste oder Inkassoanwälte sind prinzipiell berechtigt, fremde Forderungen einzuziehen.

Allerdings sollten Schuldner zunächst prüfen, ob das Inkassobüro bzw. der Inkassoanwalt eine Abtretungserklärung oder eine Vollmacht des ursprünglichen Gläubigers nachweisen kann. Eine Kopie kann man sich zusenden lassen. Fehlt der Nachweis, sollten Betroffene zunächst keine Zahlungen an das Inkassobüro leisten.

Kann der Eintreiberdienst keine Bestätigung in Form einer Abtretungserklärung oder Vollmacht vorlegen, sollte man sich an den ursprünglichen Gläubiger halten und diesen über das Fehlen der Bestätigung des von ihm beauftragten Inkassodienstes informieren.

In der Regel wird der Schuldner vom Inkassobüro zunächst durch einen Brief auf die Fälligkeit der Forderungen hingewiesen. In dieser schriftlichen Mitteilung legt das Inkassobüro die Einzelheiten der Geldforderung dar und bittet um unverzügliche Zahlung.

Reagiert der Schuldner nicht oder verspätet auf das Schreiben, erreicht ihn nach kurzer Zeit wieder Post. Dem zweiten Schreiben ist in vielen Fällen eine Vereinbarung beigefügt. Darin führt der Eintreiberdienst auf, in welchen Raten die zustande gekommenen Schulden getilgt werden können.

Expertenrat: Schuldner sollten aktiv werden

Schuldnerberatungsstellen und Verbraucherzentralen raten Schuldnern in dieser Phase der Forderungsabwicklung dazu, das Problem nicht einfach zu verdrängen, sondern zu handeln. Das gilt vor allem in Fällen, in denen Schuldner viele Forderungen gleichzeitig erfüllen müssen.

Verliert man den Überblick, sollte man sich am besten mit allen Inkassoschreiben an eine offizielle Schuldnerberatungsstelle oder eine Verbraucherzentrale wenden. Die Adressen dazu finden Betroffene unter www.meine-schulden.de. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB) bietet unter www.meine-schuldnerberatung.de eine Onlineberatung an. "Auch das rechtzeitige Gespräch mit dem Gläubiger (z. B. einer Bank) kann in der frühen Phase der Problementwicklung sehr hilfreich und wichtig sein", sagt Werner Sanio von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB).

Wer auf Briefe nicht reagiert, wird angerufen

Wer nicht auf die Schreiben der Inkassobüros reagiert, muss abends oder am Wochenende mit ungebetenen Anrufen rechnen. Das Inkassounternehmen ist in der Regel bevollmächtigt, im Auftrag des Geschäftspartners die Forderungen beim Schuldner einzutreiben.

"Es ist weder zivilrechtlich noch strafrechtlich verboten, den Schuldner per Telefonanruf an die Forderung zu erinnern", erläutert Oliver Rieck, Rechtsberater bei der Verbraucherzentrale Berlin. "Die Inkassodienste wissen, dass Schuldner sich durch einen Anruf eher zu einer Zahlung bewegen lassen", ergänzt Rieck.

Fühlt man sich vom Anrufer belästigt, empfiehlt Rieck ein probates Gegenmittel: einfach den Telefonhörer auflegen. "Wer die Anrufe nicht mehr annehmen will, kann zudem einfach seinen Anrufbeantworter einschalten und Freunde und Bekannte darüber informieren, dass man vorübergehend nicht erreichbar ist", so der Experte.

In schwerwiegenden Fällen können Schuldner eine einstweilige Verfügung beantragen, um gerichtlich eine Unterlassung massiver Inkasso-Forderungspraktiken durchzusetzen. Allerdings muss der Betreffende dann nachweisen können, dass er durch die Anrufe in unangemessener Weise unter Druck gesetzt wurde.

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