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Besteuerung außerhalb der EU 

Steuerfragen außerhalb Europas

Außerhalb der EU verhindern Doppelbesteuerungsabkommen mit insgesamt 88 Staaten eine zweifache Besteuerung der Gewinne im Quellenland und in Deutschland. Meistens ist in ihnen auch eine Amtshilfe bei Steuerbetrugsermittlungen enthalten. Sie funktionieren nach vier verschiedenen Kriterien:

  • Wohnsitzlandprinzip (Steuerpflicht dort, wo man lebt),
  • Quellenlandprinzip (Steuerpflicht dort, wo das Einkommen erzielt wird),
  • Welteinkommensprinzip (Steuerpflicht für das gesamte eigene Einkommen) und
  • Territorialitätsprinzip (der Staat erhebt nur Steuern auf Einkommen, die auf seinem Territorium erwirtschaftet wurden).

Im deutschen Einkommensteuerrecht gilt für Inländer das Wohnsitzland- und Welteinkommensprinzip und für Ausländer das Quellenland- und Territorialitätsprinzip. Damit sich die unterschiedlichen Prinzipien nicht überschneiden, können Einkommen "angerechnet" oder "freigestellt" werden. Je nach der Ausgestaltung des Abkommens kann es für deutsche Anleger mehr oder weniger attraktiv sein, Geld in den jeweiligen Ländern anzulegen und ihre Erträge anzurechnen oder freizustellen.

Anrechnungs- und Freistellungsverfahren

Wird das Anrechnungsverfahren angewendet, muss man die Differenz zwischen einer niedrigeren ausländischen Steuer und der deutschen Quellensteuer zahlen. Insgesamt wird also der deutsche Steuersatz auf die Erträge fällig. Umgekehrt erhält man aber kein Geld vom deutschen Staat zurück, wenn im Ausland ein höherer Quellensteuersatz abgezogen wird; auch dann nicht, wenn die Einkünfte unterhalb des Freibetrages liegen. Allerdings ist es möglich, eine Entlastung von der ausländischen Quellensteuer zu beantragen. Dies muss im Voraus geschehen. Für die meisten Staaten können die entsprechenden Formulare auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern herunter geladen werden.

Unter der anderen Regelung, dem Freistellungsverfahren, werden die Kapitalerträge ausschließlich in dem Staat versteuert, wo sie erzeugt wurden. Wird in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Niedrigsteuerland das Freistellungsverfahren angewandt, werden Anlagen dort für deutsche Anleger attraktiv. Erträge aus ausländischem Immobilienbesitz sind in Deutschland ebenfalls steuerfrei. Auf folgendes sollte man jedoch achten: In der Regel wird sich die Bundesrepublik einen so genannten "Progressionsvorbehalt" sichern. Das bedeutet, auch wenn die Gewinne im Ausland versteuert werden, werden sie in Deutschland in das Gesamteinkommen eingerechnet, nach dem sich der individuelle Einkommenssteuersatz bemisst. Die Steuerbelastung des Einkommens im Inland kann sich so erhöhen – wenn man nicht schon den Höchstsatz von 42 Prozent (bzw. ab Januar 2007 45 Prozent) zahlt.

Vorsicht bei "Offshore-Staaten"

Geldanlagen in Niedrigsteuerländern, mit denen keine Doppelbesteuerungsabkommen bestehen (so genannte "Offshore-Staaten"), sind finanzrechtlich heikel. Falls die deutschen Finanzbehörden zu dem Schluss kommen, der betreffende Staat übe sein Besteuerungsrecht nicht aus (was in der Regel geschieht), können sie einen "Gestaltungsmissbrauch" formulieren, sprich, eine Nachzahlung der Steuern nach deutschem Steuerrecht verlangen. Dieses Frühjahr gerieten etwa geschlossene Fonds aus Dubai in die Kritik, weil sie trotz ausgelaufenem Doppelbesteuerungsabkommen weiterhin damit warben, Erträge aus ihren Produkten seien für deutsche Anleger steuerfrei. Ohne Abkommen sind solche Einkünfte aber in Deutschland voll steuerpflichtig.
Schließlich gelten bei Kursgewinnen aus ausländischen Anlagen besondere Steuervorteile. Wie Ausschüttungen inländischer AGs unterliegen sie nur zur Hälfte der deutschen Steuerpflicht, da auch hier das Halbeinkünfteverfahren angewandt wird. Zunächst muss zwar im Ausland die jeweilige Quellensteuer bezahlt werden. Sie wird jedoch in voller Höhe angerechnet, wodurch sich der Einkommenssteuersatz für die Erträge faktisch halbiert. Dafür ist aber auch nur die Hälfte aller damit zusammenhängenden Werbungskosten abzugsfähig – und die können bei der Betreuung von Kapitalanlagen im Ausland durchaus höher liegen.

Besteuerung von Fonds-Ausschüttungen

Fonds erzielen häufig Gewinne sowohl im In- als auch im Ausland. Hier muss man den Anteil der im Ausland erzielten Erträge dem Rechenschaftsbericht (sog. Bekanntmachung) der Fondsgesellschaft entnehmen und ihn in der Anlage AUS zur Jahressteuererklärung anführen. Damit werden die ausländischen Erträge nicht noch einmal versteuert, sondern wie oben geschildert, auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet. Wird im Ausland eine Quellen- oder Abgeltungssteuer fällig, so wird der Betrag in der Regel gleich vor Ort einbehalten und gar nicht erst an den Fonds ausbezahlt. Diese kann man bei seiner Einkommensteuerveranlagung anrechnen oder als Werbungskosten abziehen, sofern der Investmentfonds die ausländische Quellensteuer nicht selbst als Werbungskosten geltend macht.

(Stand: November 2006)

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