Zumutbarkeits- und Sperrzeitregelungen beim ALG II 


Hartz IV- die Regelungen im Überblick

Zumutbarkeits- und Sperrzeitregelungen beim ALG II 

Wer ALG II bezieht, muss jedes zumutbare Arbeitsangebot annehmen. "Zumutbar" bedeutet, Sie sind geistig, seelisch und körperlich dazu in der Lage, erziehen kein unter 3-jähriges Kind und kümmern sich nicht um pflegebedürftige Angehörige. Auch Minijobs müssen Sie angenehmen. Auf die Qualifikation muss von Seiten der Arbeitsvermittelnden dabei keine Rücksicht genommen werden.

Zwar "sollte" sich der Verdienst nach ortsüblichen Löhnen und Gehältern richten. Aber auch eine Bezahlung unterhalb dieser Grenzen gilt als zumutbar. Ausgenommen sind lediglich "sittenwidrige" Arbeitsbedingungen. Als sittenwidrig gilt ein Lohn, der etwa 30 Prozent unter Branchenniveau liegt. Zudem darf der Job niemanden bei der späteren Ausübung seines eigentlichen Berufes behindern. Ein typisches Beispiel: der Klavierspieler, der auf dem Bau arbeiten soll.

Wer angebotene Stellenangebote ausschlägt, nicht zu einem Termin erscheint oder Eingliederungsmaßnahmen ablehnt, dem oder der wird die Regelleistung, also die 348 Euro im Monat, auf der 1. Stufe für 3 Monate um 30 Prozent gekürzt. Bei der zweiten "Pflichtverletzung" folgt eine Kürzung um 60 Prozent, mit jeder weiteren fällt die Leistung weg. Jugendlichen kann zusätzlich für drei Monate die Kostenübernahme für die Unterkunft gestrichen werden, wenn sie wiederholt den Anforderungen der Arbeitsagentur nicht nachkommen.

Sobald Sie arbeitslos geworden sind, müssen Sie sich in einer so genannten Eingliederungsvereinbarung verpflichten, sich selbst um einen Arbeitsplatz zu bemühen. Sich zu weigern bedeutet schon die erste Pflichtverletzung und damit eine drohende Kürzung der Regelleistung um 30 Prozent. Die Beweislast wird dabei umgekehrt: Nicht die Bundesagentur für Arbeit muss nachweisen, dass Sie sich zu wenig bemüht haben, sondern Sie müssen eine ernsthafte Arbeitsplatzsuche nachweisen.

In der Regel vereinbaren Sie mit der oder dem persönlichen Betreuer/in eine Anzahl an Bewerbungen im Monat. Die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, aber auch die Absagen dienen als Nachweis der Bemühungen. Wenn Sie es im Voraus beantragen, wird das Jobcenter Ihre Bewerbungskosten - gegen Quittungen - übernehmen.


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