Hartz-Rechner: Die Regelungen im Überblick



Hartz IV- die Regelungen im Überblick

Die Bedarfsgemeinschaft

Mit der Hartzreform wurde auch das neue Wort der Bedarfsgemeinschaft eingeführt.

Der Gesetzgeber geht bei der Berechnung des ALG II von einer so genannten Bedarfsgemeinschaft aus. Sie umfasst in der Regel alle Personen, die zusammen in einem Haushalt leben. Reicht ihr gemeinsames Einkommen und Vermögen zum Lebensunterhalt nicht aus, kann Arbeitslosengeld II beansprucht werden. Das heißt aber auch: Deckt z.B. das Arbeitseinkommen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den vom Gesetz vorgegebenen Gesamtbedarf, erhalten die anderen kein Arbeitslosengeld II.

Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen:

• der oder die Antragstellende,
• im Haushalt lebende Eltern,
• der/die Partner/in, sofern Sie nicht dauernd getrennt leben (Ehegatte, Lebenspartner/in, Partner/in in eheähnlicher Gemeinschaft)
• im Haushalt lebende minderjährige Kinder

Eine eheähnliche Gemeinschaft wird vermutet, wenn Menschen länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Wer nicht in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, obwohl einer der genannten Punkte zutrifft, muss dies gegenüber dem Leistungsträger beweisen.

Volljährige Kinder zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn sie noch zuhause leben. Ebenso gehören erwerbsfähige Kinder, die ein eigenes Einkommen haben oder ein Kind unter sechs Jahren erziehen, nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern. Sie bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn sie in einem Haushalt mit den bedürftigen Eltern leben. Das gleiche gilt für Auszubildende mit Ausbildungsvergütung.

Somit müssen sie, wenn sie bedürftig sind, einen eigenen Antrag auf ALG II stellen.


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