Einkommensteuererklärung 2008: Die besten Steuertipps für Eltern 

Einkommensteuererklärung 2008: Die besten Steuertipps für Eltern

Höheres Elterngeld durch erhöhten Nettolohn sichern

Wie hoch das Elterngeld ausfällt, richtet sich nach dem durchschnittlichen Netto-Arbeitslohn der letzten zwölf Monate. Um ein höheres Elterngeld zu erhalten, kann sich bei Ehepaaren ein Steuerklassenwechsel lohnen. Mehrere Sozialgerichte haben den Steuerklassenwechsel schon als zulässig beurteilt. Auch ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte führt übrigens zu einer Erhöhung des Nettolohns und damit auch des Elterngeldes.

Kinderbetreuungskosten: Maximalen Steuervorteil durch Minijob sichern

Eltern können zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten steuerlich abziehen, maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Bei der klassischen Alleinverdiener-Ehe ist ein Sonderausgabenabzug für Kindergartenkinder zwischen drei bis sechs Jahren möglich. Um die Betreuungskosten für bis 14jährige Kinder als Werbungskosten abziehen zu können, müssen dagegen beide Elternteile berufstätig sein. Diese Voraussetzung ist schon erfüllt, wenn ein Elternteil Vollzeit arbeitet und der andere einen Minijob mit mindestens zehn Stunden pro Woche hat.

Lohnsteuerkarte: Freibetrag für Kinderbetreuungskosten eintragen lassen

Nutzen Sie das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren, um den Fiskus schon im Laufe des Jahres an Ihren Kosten für die Kinderbetreuung zu beteiligen! Ihre Kinderbetreuungskosten können Sie nämlich als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. So erhalten Sie schon unterjährig mehr Netto von Ihrem Arbeitgeber und müssen nicht warten, bis das Finanzamt Ihre Steuererklärung bearbeitet hat.

Sachleistungen und Kostenerstattungen bei Kinderbetreuung absetzen

Als Kinderbetreuungskosten können Sie nicht nur die eigentlichen Ausgaben in Geld absetzen, sondern auch Sachleistungen. Sie können auch Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. Fahrtkosten) ansetzen, wenn die Leistungen einzeln in einer Rechnung oder im Vertrag aufgeführt sind.

Geld zur Kapitalanlage

Wenn Ihr Kind Geld erbt oder geschenkt bekommt, zählt dieses Vermögen im Jahr des Zuflusses zu den Bezügen des Kindes. Falls das Finanzamt davon erfährt, können Sie dadurch Ihren Kindergeldanspruch verlieren, weil diese Bezüge auf den Jahresgrenzbetrag (7.680 Euro) angerechnet werden. Durch geschickte Gestaltung können Sie diesen Nachteil vermeiden. Sind Geldzuwendungen nämlich ausdrücklich zur Kapitalanlage bestimmt, gehören sie nicht zu den Bezügen des Kindes.

Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben ansetzen

Schulgeldzahlungen (z. B. für Ersatz- und Ergänzungsschulen oder Schulen in privater Trägerschaft) sind grundsätzlich Sonderausgaben. Der Gesetzgeber plant, dass rückwirkend ab dem 1.1.2008 nach wie vor 30 Prozent des Schulgeldes, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro, als Sonderausgaben abziehbar sind. Auch Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen sollen abziehbar sein, sofern sie sich in den Staaten der EU bzw. des EWR befinden.

Handelt es sich um deutsche Schulen im Ausland, ist auch der Schulbesuch in Nicht-EU-Staaten begünstigt. Der Schulgeldabzug soll rückwirkend auch für berufsbildende Abschlüsse möglich sein; Fachhochschul- und Hochschulabschlüsse bleiben allerdings ausgeschlossen.

Eltern von über 25-jährigen Kindern müssen nicht leer ausgehen

Wenn Ihr Nachwuchs das 25. Lebensjahr schon überschritten hat und Sie deshalb kein Kindergeld mehr erhalten, gehen Sie nicht zwangsläufig leer aus: Kosten für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung Ihrer Kinder können Sie im günstigsten Fall noch bis zu 7680 Euro jährlich als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Ihr Kind darf dann aber keine nennenswerten Einkünfte erzielen.

Sonderbedarf für die Berufsausbildung volljähriger Kinder absetzen

Vergessen Sie nicht, den Ausbildungsfreibetrag von jährlich 924 Euro zu beantragen! Dieser steht Ihnen zu, wenn Sie für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung Anspruch auf Kindergeld haben und das Kind auswärtig untergebracht ist (z. B. an der Ausbildungsstätte vor Ort).

Semestergebühren als besondere Ausbildungskosten berücksichtigen lassen

Bei Studenten zählen die Finanzämter von sich aus Studiengebühren zu den abziehbaren besonderen Ausbildungskosten. Solche Kosten sind bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrags (7.680 Euro) für das Kindergeld abzuziehen. Ob das auch für übliche Semester- oder Rückmeldegebühren gilt, muss jetzt der Bundesfinanzhof klären. Bis die Richter entschieden haben, sollten Sie auch solche Gebühren ansetzen.

Jahresgrenzbetrag fürs Kindergeld im Auge behalten

Rechtzeitig vor dem Jahresende sollten Sie prüfen, ob Ihr Kind nicht zuviel verdient. Deutet sich schon eine (relativ geringe) Überschreitung des Grenzbetrags von 7680 Euro jährlich an, könnten noch vor dem Jahresende Kosten "produziert" werden, um die Einkünfte zu vermindern. Dazu eignen sich vor allem die Werbungskosten, z. B. der Kauf von sofort abziehbaren Arbeitsmitteln wie PC, Schreibtisch, Bücherregal, Fachliteratur etc.

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