Einkommensteuererklärung 2008: Die besten Steuertipps für Rentner 

Einkommensteuererklärung 2008: Die besten Steuertipps für Rentner

Nicht jeder Rentner muss eine Steuererklärung abgeben

Als Rentner müssen Sie für gewöhnlich nur dann eine Steuererklärung abgeben, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert oder wenn Ihre Einkünfte insgesamt 7.664 Euro (Alleinstehende) bzw. 15.329 Euro (Verheiratete) übersteigen. Die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann sich lohnen, wenn z. B. Zinsabschlag- oder Kapitalertragsteuer einbehalten wurde und Sie diese Steuerabzugsbeträge erstattet bekommen möchten.

Implantate als dritte Zähne: Beteiligen Sie das Finanzamt an den Kosten!

Sie sollten versuchen, den Teil der Kosten für festimplantierten Zahnersatz, den die Krankenkasse nicht erstattet, als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen, auch wenn es kostengünstigere Behandlungsmethoden (z. B. herausnehmbares Gebiss) gibt.

Rentenbezugsmitteilungen: Ab 2009 wird das Finanzamt nachfragen

Rentner werden schnell die praktische Bedeutung der neuen Steueridentifikationsnummer feststellen können: Sie wird für die zutreffende Zuordnung von Rentenbezugsmitteilungen und die elektronische Übermittlung an die Finanzämter verwendet. Anfang 2009 dürfte also die korrekte Rentenversteuerung rückwirkend vom Jahr 2005 an überprüft werden. Einige Rentner können sich daher auf eine Anfrage ihres Finanzamts einstellen, wenn sie hohe oder mehrere Renten erhalten bzw. noch über zusätzliche Einkunftsquellen verfügen. Hier sind aber Bagatellregelungen vorgesehen, so dass es in der Regel zu keiner straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung kommen wird.

Ab 2009 Kapitaleinkünfte nicht vergessen

Vor allem wohlhabende Rentner, die auch im Alter kräftig spenden möchten, überschreiten womöglich den Spendenhöchstbetrag von 20 % ihrer Einkünfte. Ab 2009 werden die der Abgeltungssteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte bei der Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich nicht erfasst. Sie haben daher die Möglichkeit, ab 2009 speziell für den Spendenabzug zu beantragen, dass Ihre Kapitaleinkünfte bei der Berechnung der 20%igen Spendengrenze mit einbezogen werden.

Aufwand für das Ehrenamt als Spende ansetzen

Wenn Sie ehrenamtlich für einen Verein arbeiten, können Sie Ihren Aufwand (z.B. Fahrtkosten) als Spende geltend machen. Das funktioniert aber nur, wenn Sie dem Finanzamt eine schriftliche Vereinbarung vorlegen, aus der sich ergibt, dass Sie gegenüber dem Verein tatsächlich Anspruch auf Ersatz Ihres Aufwands haben und darauf förmlich verzichten.

Kosten für Haushaltshilfen steuerlich absetzen

Die Kosten für eine Hausgehilfin oder Haushaltshilfe können Sie jährlich bis zu 624 Euro als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn Sie oder Ihre bessere Hälfte mindestens 60 Jahre alt sind. Das Gleiche gilt, wenn Sie beide krank sind oder einer von Ihnen. Sind Sie oder Ihr Ehegatte hilflos oder schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50), erhöht sich der Höchstbetrag auf 924 Euro jährlich. Den Höchstbetrag von 624 Euro können Sie auch ansetzen, wenn Sie im Alten(wohn)heim leben und in den Heimkosten Kosten für Reinigung, Wäsche oder Zubereitung von Essen enthalten sind.

Gegen den Besteuerungsanteil für Renten können Sie sich wehren

Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung der Renten und Versorgungen ab 2005 neu geregelt. In der langen Übergangsphase bis zum Jahr 2040 steigt der Besteuerungsanteil jährlich für jeden neuen Rentenjahrgang an (Kohortenbesteuerung). Gegen den vom Gesetzgeber verordneten höheren Besteuerungsanteil sind mehrere Klageverfahren anhängig. Sie sollten daher gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und sich auf diese Verfahren berufen, um später von einem von einem möglichen positiven Ausgang dieser Gerichtsverfahren profitieren zu können.

Zusatzrenten richtig in der Steuererklärung angeben

Zusatzrenten ehemaliger Beschäftigter im öffentlichen Dienst werden auf der Rückseite der Anlage R eingetragen (Zeilen 38 und 39). Die Zusatzversorgungskasse erstellt eine Leistungsmitteilung, die unter der Nr. 4 neben dem Betrag der Zusatzrente auch den Beginn dieser Rente ausweist. Sind Sie sich bei den Eintragungen nicht sicher, reichen Sie dem Finanzamt einfach eine Fotokopie dieser Leistungsmitteilung ein.

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